Charta der unabhängigen Weinbäuerinnen und Weinbauern
- Die unabhängige Weinbäuerin / Der unabhängige Weinbauer:
- engagiert sich, in eigener Verantwortung, Rebberge zu pflegen und Trauben zu vinifizieren - im eigenen Betrieb oder bei einem Mitglied der Vereinigung;
- darf Trauben bis maximal 10% der Produktionsrechte ihres/seines Traubenpasses kaufen. Die Trauben müssen aus der gleichen Produktionsgegend stammen.
- Im Falle von Klimakatastrophen oder Rebkrankheiten gelten die von den lokalen Behörden getroffenen Massnahmen.
- Die betroffene Sektion der Vereinigung kann jederzeit kontrollieren, ob die Anforderungen dieser Charta respektiert werden.
- Mitglieder, die diese Charta unterzeichnen, sind berechtigt, das Symbol der Schweizerischen Vereinigung der selbsteinkellernden Weinbauern zu benützen.
[An der Generalversammlung in Würenlingen am 26. März 2024 angenommen]