Charta der unabhängigen Weinbäuerinnen und Weinbauern

 

  1. Die unabhängige Weinbäuerin / Der unabhängige Weinbauer:
    1. engagiert sich, in eigener Verantwortung, Rebberge zu pflegen und Trauben zu vinifizieren - im eigenen Betrieb oder bei einem Mitglied der Vereinigung;
    2. darf Trauben bis maximal 10% der Produktionsrechte ihres/seines Traubenpasses kaufen. Die Trauben müssen aus der gleichen Produktionsgegend stammen.
  2. Im Falle von Klimakatastrophen oder Rebkrankheiten gelten die von den lokalen Behörden getroffenen Massnahmen.
  3. Die betroffene Sektion der Vereinigung kann jederzeit kontrollieren, ob die Anforderungen dieser Charta respektiert werden.
  4. Mitglieder, die diese Charta unterzeichnen, sind berechtigt, das Symbol der Schweizerischen Vereinigung der selbsteinkellernden Weinbauern zu benützen.

 

[An der Generalversammlung in Würenlingen am 26. März 2024 angenommen]