Statut des Selbseinkellernden Weinbauers
Schweizerische Vereinigung der Selbsteinkellernden Weinbauern
Die Vereinigung betrachtet als "selbsteinkellernden Weinbauern", wer einen Reb- und Weinbaubetrieb bewirtschaftet, sei es als Eigentümer(in) oder als Pächter(in).
Die Vereinigung umfasst selbsteinkellernde Weinbauern, die sich an folgende Bedingungen halten:
- Der selbsteinkellernde Weinbauer bearbeitet seine Reben und kellert die Ernte in seinem eigenen Keller ein. Er verkauft die Ernte ganz oder teilweise in Flaschen, unter seinem eigenen Namen, in eigener Verantwortung und mit eigenem Etikett.
- Der selbsteinkellernde Weinbauer verzichtet darauf, Trauben oder Wein zu Handelszwecken zu kaufen. Dies ist ihm jedoch für seine kellertechnischen Bedürfnisse im Rahmen der geltenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze gestattet.
- Der selbsteinkellernde Weinbauer hält sich bei seiner Tätigkeit an die anerkannten önologischen Berufsnormen.
Als selbsteinkellerndes Einzelmitglied kann ebenfalls in die Vereinigung aufgenommen werden:
- Ein Familienbetrieb, der gemeinsam z.B. von Eltern, Brüdern, Schwestern, Onkeln, Tanten, Neffen oder Nichten geführt wird.
- Zwei oder mehr Selbsteinkellerer, die gemeinsame Räumlichkeiten benutzen, ihren Wein jedoch separat halten und ihn unter ihrem eigenen Namen und Etikett verkaufen.
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Der Selbsteinkellerer, der dieses Statut anerkennt, ist berechtigt, das Symbol der Schweizerischen Vereinigung der selbsteinkellernden Weinbauern zu benützen. Der Unterzeichner bestätigt, dass sein Betrieb den Forderungen dieses Statuts entspricht, und ersucht um Aufnahme in die Schweizerische Vereinigung der selbsteinkellernden Weinbauern. Er verpflichtet sich, die Statuten der Vereinigung zu respektieren.